AGB

    I. Allgemeines

    1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Farbwerke Herkula AG und der herkula Farben GmbH - hiernach „Herkula“ oder „Verkäufer“ genannt - gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder  ergänzende  Allgemeine  Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Herkula ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Herkula die Lieferung an den Käufer in Kenntnis von dessen AGB vorbehaltlos vornimmt.
    2. Mit Aufgabe einer Bestellung erkennt der Käufer die Anwendbarkeit dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen für das betroffene Geschäft an.
    3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Alle Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen mit Herkula oder mit dessen Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich für jeden einzelnen Fall der schriftlichen Bestätigung seitens Herkula.
    4. Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht des Staates, in dem Herkula seinen Gesellschaftssitz hat. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
    5. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB, des mit dem Käufer abgeschlossenen Kaufvertrags oder seiner Bestand-teile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
    6. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.
    7. Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort. Herkula ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.

    II. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

    1. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Für Herkula sind Angebote und Bestellungen so lange hinsichtlich Menge, Preis, Transportkosten und Lieferfrist unverbindlich, wie sie nicht übereinstimmend vereinbart und von Herkula schriftlich bestätigt sind. Für den Vertragsabschluss und den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Herkula nicht verbindlich.
    2. Das Schweigen des Verkäufers auf Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Käufers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
    3. Es finden die INCOTERMS® in jeweils geltender Fassung Anwendung, soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich davon abgewichen wird. Die genaue Wahl der auf die jeweilige Bestellung anzuwendenden INCOTERMS® wird in der Auftragsbestätigung festgehalten.
    4. Stellt der Käufer einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über sein eigenes Vermögen oder wird der begründete Antrag eines Dritten zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Käufers mangels Masse abgelehnt, ist Herkula berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

    III. Zahlungsbedingungen

    1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis in voller Höhe innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
    2. Vertrags- und Zahlungswährung ist jeweils die Währung, welche in der Auftragsbestätigung des Verkäufers angegeben ist. Zahlungsort ist der Sitz des Verkäufers. Der Preis ist ohne jeden Abzug "frei Zahlstelle des Verkäufers" zahlbar.
    3. Kosten für Auslandsüberweisungen, Serviceentgelte und sonstige Kosten des Geldverkehrs sind durch den Käufer zu tragen.
    4. Mit Ablauf der vertraglichen Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug. Während des Verzugs ist der Rechnungsbetrag zum Zinssatz von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Herkula behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Dem Käufer werden außerdem alle Kosten, auch Rechtskosten, zur Beitreibung der geschuldeten Beträge auferlegt.
    5. Aufrechnung und Zurückhaltung seitens des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

    IV. Lieferung

    1. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen bei Annahme der Bestellung. Die angegebenen Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    2. Hält der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, als verbindlich vereinbarte Lieferfristen nicht ein, wird er den Käufer hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Dies gilt beispielsweise bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskonflikten, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Krieg, Brand, Explosion, terroristische Anschläge, Naturkatastrophen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel usw.Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht möglich, ist Herkula berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer ein Recht auf Schadenersatz zusteht. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers ist umgehend zu erstatten.
    3. Eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt.
    4. Herkula ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
    5. Die Lieferung erfolgt ab Lager des Verkäufers. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Herkula berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung selbst zu bestimmen.
    6. Für die Lieferung sämtlicher Waren hat der Käufer die Zulassung und Kennzeichnungspflicht gemäß allen relevanten Bestimmungen, Verordnungen, Richtlinien und Gesetzgebungen der jeweiligen Länder zu prüfen.

    V. Abnahmeverpflichtung - Annahmeverzug

    1. Bei Auftragserteilung besteht Abnahmeverpflichtung, d.h. dass der Käufer die Ware – falls ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde – zu dem vereinbarten Termin oder – falls kein Liefertermin verbindlich vereinbart wurde – unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung abzunehmen hat. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen vom  Käufer  zu vertretenden Gründen, ist der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach seiner Wahl dem Käufer die Ware zu berechnen und diese unaufgefordert an ihn zu übersenden oder sie auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. In jedem Fall bleibt Herkula berechtigt, sie ohne besondere Mitteilung weiterzuverkaufen und für die ihm entstandenen Schäden Ersatz zu verlangen.
    2. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
    3. Im Falle des Annahmeverzugs ist Herkula im Übrigen berechtigt, den hieraus resultierenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

    VI. Gefahr- und Eigentumsübergang

    1. Das Eigentum an der Ware verbleibt bei Herkula, bis der Käufer die vollständige Kaufpreiszahlung geleistet und alle sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat.
    2. Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu informieren, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen.
    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Herkula berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, darf Herkula diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    4. Herkula ist ebenfalls berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
    5. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
    6. Sollten INCOTERMS® anwendbar sein, so gehen die Gefahren des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung entsprechend den auf die jeweilige Bestellung anwendbaren INCOTERMS® über.
      Andernfalls gehen diese Gefahren auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Herkula-Lager verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder Herkula weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Organisation des Transports, übernommen hat.
      Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

    VII. Garantie – Haftung des Verkäufers

    1. Der Verkäufer gewährleistet die fachgerechte Herstellung der Herkula-Produkte, gibt jedoch weder ausdrückliche noch indirekte Zusicherungen ab bezüglich der Eignung, Qualifikation oder Ergebnisse der gelieferten Produkte. Angesichts der Vielzahl u.a. von Substraten und Objektbedingungen ist der Käufer verpflichtet, die Herkula-Produkte eigenverantwortlich auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck unter den jeweiligen Objektbedingungen fachgerecht zu prüfen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu verarbeiten.
    2. Anwendungstechnische Empfehlungen des Verkäufers in Wort und Schrift sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag. Der Käufer hat die Herkula-Produkte auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck eigenverantwortlich zu prüfen.
    3. Bei Produktentwicklungen und Produktionen, die aufgrund von Kundenwünschen ohne ausreichenden Lager- bzw. Stabilitätstest durchgeführt werden, kann keine Garantie für die Stabilität des Produktes über die gesamte Laufzeit des Mindesthaltbarkeitsdatums gewährleistet werden. Die Angabe der Mindesthaltbarkeit beruht auf Erfahrungen und Analysen von vergleichbaren Produkten.
    4. Der Käufer hat die Produkte unverzüglich bei Anlieferung sorgfältig – erforderlichenfalls durch Analysen, Probeverarbeitung oder auf andere geeignete Weise - daraufhin zu untersuchen, ob diese einwandfrei und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Beanstandungen bezüglich der Menge oder der Qualität der gelieferten Produkte sind Herkula binnen 8 Tagen nach deren Erhalt schriftlich anzuzeigen und vor Vermischung oder Verwendung der Produkte geltend zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Derartige verborgene Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt und beschrieben werden.
      Bei fristgerechter Beanstandung hat der Käufer nach Absprache mit Herkula für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
    5. Falsch bestellte Ware (z.B. Menge, Preis, falscher Artikel) stellt keinen Reklamationsgrund dar und verpflichtet Herkula in keinerlei Hinsicht, die Ware auszutauschen oder zurückzunehmen.
    6. Für Schäden, die auf unsachgemäße Handhabung, Verarbeitung und / oder Lagerung zurückzuführen sind, übernimmt Herkula desgleichen keinerlei Haftung.
    7. Die Verarbeitung der Produkte, bei denen Mängel festgestellt wurden bzw. bei Anwendung äußerster Sorgfalt hätten festgestellt werden können, erfolgt ausschließlich auf das Risiko des Käufers. Herkula haftet keinesfalls für Schäden, die dem Käufer durch die Verarbeitung mangelhafter Produkte entstehen.
    8. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Verkäufer nach seiner Wahl die Wandlung geltend machen oder - auch bei wesentlichen Mängeln - die Vertragswidrigkeit durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. In jedem Fall ist die Haftung des Verkäufers auf den Nettoverkaufspreis der entsprechenden Ware begrenzt.
    9. Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, sind alle weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen Herkula, insbesondere auf Vertragsaufhebung, Minderung oder Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (indirekte Schäden oder Folgeschäden), ausgeschlossen.
      Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, sofern Herkula vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder ausdrücklich und schriftlich eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware übernommen hat.

     

    VIII. Sonstiges

    Herkula behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen, Produktinformationen, Mustern, Informationen über Produktionsabläufe, sonstigen Auskünften und Daten alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen und Informationen dürfen – auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung - Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

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